www.werbewolf.ch...OKTOBER-NEWS 2006



Wettbewerbe mit SMS
Immer mehr Wettbewerbe werden via SMS veranstaltet. Das ist grundsätzlich für den Durchführenden ganz einfach: Die Teilnehmer ­ in ihrer Gesamtheit ­ bezahlen an sich gleich die Preise selbst. Doch auch juristisch sind solche Wettbewerbe nicht ganz unproblematisch. Nachfolgend eine Zusammenstellung aus unserer Sicht.

Grundsätzlich sind in der Schweiz Lotterien verboten.

Als lotterieähnlich und damit ebenfalls verboten, gelten Wettbewerbe die kumulativ folgende Merkmale aufweisen
· Die Teilnahme am Wettbewerb ist nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes möglich (Beispiele: Kauf einer Ware, Dienstleistung).
· Den Teilnehmenden winkt ein Gewinn, der in einem vermögenswerten Vorteil besteht. Das kann sein: Geld, Ware, Dienstleistung, Vergünstigung, Gutscheine usw.
· Der Veranstalter schliesst ein eigenes Risiko aus, indem er Art und Umfang der Gewinne von vornherein festlegt. Also genau bezeichnete Gewinne angibt.
· Der Entscheid welche Teilnehmer den Gewinn erhalten und/oder wie hoch der Gewinn ist, hängt wesentlich vom Zufall oder von den Umständen ab, die der Teilnehmer nicht kennt.

Zufallseinfluss
Er hat dann einen wesentlichen Einfluss, wenn er alleine entscheidet, welcher Teilnehmer den Gewinn erhält. Muss eine Wissensfrage beantwortet werden, hängt diese in der Regel nicht vom Zufall ab. Der Zufall kommt dann zum Zug, wenn eine Auslosung unter allen richtigen Lösungen gemacht wird.

Versteckte Einsätze
Vereinfacht kann man sagen: Man muss gratis teilnehmen können. Ohne vorher etwas zu kaufen usw. Dabei sind aber auch versteckte Einsätze relevant. Dazu zählen auch höhere Gebühren als normale Telefongebühren. Viele Anbieter verwenden heute Kurznummern (SMS), bei denen ebenfalls ein Mehrwert verrechnet wird (sog. Premium-SMS). Kann nur so am Wettbewerb teilgenommen werden, dann liegt ein versteckter Einsatz vor. Kein Einsatz aber liegt vor, bei normalen Gebühren, Porto oder anderen Transportkosten.

Unentgeltliche Teilnahme
Ein Wettbewerb ­ bei dem Zufall einen wesentlichen Einfluss auf den Gewinn hat ­ kann rechtskonform werden, wenn gleichzeitig ein Weg zur unentgeltlichen Teilnahme ermöglich wird. Auch dies ohne versteckten Einsatz! In der Werbung muss ausdrücklich der Hinweis stehen, dass man gratis teilnehmen kann. Sei es per Fax., E-Mail, Postkarte, Brief usw. Alle Teilnehmer müssen die gleichen Chancen haben.

Klare Information
Bei Premium-SMS müssen die Teilnehmenden klar, deutlich und gut sichtbar darüber informiert werden, wie viel ihnen pro SMS verrechnet wird.

Fazit: Wettbewerb-Anbieter, bei denen der Zufall wesentlich über den Erwerb und/oder die Höhe des Gewinns entscheidet und an denen mit Premium-SMS mitgemacht werden kann sollten prüfen:
· ist die Teilnahme auch unentgeltlich möglich?
· werden dieselben Gewinnchancen bei unentgeltlicher Teilnahme geboten?
· sind die SMS-Kosten klar und deutlich?
· wird (auch) über die unentgeltliche Teilnahme informiert?

Weitere ausführliche, verbindliche Informationen
Bundesamt für Justiz www.ofj.admin.ch

Tipp aus unserer Praxis
Vergessen Sie auf Coupons usw., nicht anzugeben: Teilnahmebedingungen, Termin. Ausschluss des Rechtsweges. Preise können nicht in Bar ausbezahlt werden. Alle Teilnehmer anerkennen die Bestimmungen (Bedingungen). Über den Wettbewerb wird keine Korrespondenz geführt. Gewinner werden persönlich benachrichtigt.
Das erspart Ihnen zwar nicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, aber je nachdem viele, viele Umtriebe, Telefonate, Korrespondenz usw. mit verärgerten Teilnehmern ...
... und fragen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker ­ sondern einen Anwalt um ganz sicher zu sein.

SE&O
© Ueli Wolfensberger, August 2006

Nachtrag TV-Gewinnspiele legal
(Gemäss NZZ vom 22. 9. 06)
Die ineraktiven Gewinnspiele von Viva Schweiz und Sat 1 verstossen laut Bundesgericht nicht gegen das Lotteriegesetz. Der Verdacht auf die ungleichen Gewinnaussichten können entgegen der Einschätzung früherer Instanzen nicht damit begründet werden, Internet und WAP * seien weniger verbreitet als die Telefonanschlüsse.
*WAP steht für Wireless Application Protocol und ist ein Standard für die drahtlose Übertragung von Informationen.


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